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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die feuerwehrfachlichen Aufgaben sind:
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(3) Soll die Schule von anderen, den Feuerwehren besonders im Einsatzfall nahestehenden Organisationen oder Dienststellen zu Zwecken der Ausbildung oder der Abhaltung von Tagungen benützt werden, so entscheidet hierüber nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Die feuerwehrfachlichen Aufgaben sind:
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(3) Soll die Schule von anderen, den Feuerwehren besonders im Einsatzfall nahestehenden Organisationen oder Dienststellen zu Zwecken der Ausbildung oder der Abhaltung von Tagungen benützt werden, so entscheidet hierüber nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten das zuständige Mitglied der Landesregierung.