§ 2 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Angehörigen des Schulpersonals gliedern sich in

-

Verwaltungspersonal

-

Ausbildungspersonal

-

Personal für die Besorgung der Aufgaben der Nachrichtenzentrale, der Funkwerkstätte, der Betriebsfeuerwehr (sofern nicht zum Ausbildungspersonal zählend), der Prüf- und Erprobungsstelle und der Wartung von Material und Geräten.

(2) Angehörige des Schulpersonals können über Anordnung des Schulleiters in außerschulischen Gremien (Fachausschüssen, Arbeitsgruppen usw§ 2 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.) mitwirken, wenn diese Mitwirkung im dienstlichen Interesse liegt und der Schulbetrieb, insbesondere der Ausbildungsdienst, dies zuläßt.

(3) Das Ausbildungspersonal der Schule hat im Dienst im Sinne der Dienstbekleidungsordnung für Landesbedienstete, LGBl. 2200/5, Feuerwehruniform zu tragen. Den übrigen Angehörigen des Schulpersonals kann der Schulleiter das Tragen der Uniform gestatten.

(4) Die Ausführung der Uniform erfolgt gemäß den einschlägigen Anweisungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Abweichungen kann der Schulleiter gestatten, wenn neue Uniformen erprobt werden oder wenn dies die besonderen Bedingungen des Ausbildungsdienstes erfordern.

(5) Angehörigen des Schulpersonals, welche Uniform tragen, werden über Antrag des Schulleiters vom Landesfeuerwehrkommandanten Dienstgrade verliehen.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Die Angehörigen des Schulpersonals gliedern sich in

-

Verwaltungspersonal

-

Ausbildungspersonal

-

Personal für die Besorgung der Aufgaben der Nachrichtenzentrale, der Funkwerkstätte, der Betriebsfeuerwehr (sofern nicht zum Ausbildungspersonal zählend), der Prüf- und Erprobungsstelle und der Wartung von Material und Geräten.

(2) Angehörige des Schulpersonals können über Anordnung des Schulleiters in außerschulischen Gremien (Fachausschüssen, Arbeitsgruppen usw§ 2 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.) mitwirken, wenn diese Mitwirkung im dienstlichen Interesse liegt und der Schulbetrieb, insbesondere der Ausbildungsdienst, dies zuläßt.

(3) Das Ausbildungspersonal der Schule hat im Dienst im Sinne der Dienstbekleidungsordnung für Landesbedienstete, LGBl. 2200/5, Feuerwehruniform zu tragen. Den übrigen Angehörigen des Schulpersonals kann der Schulleiter das Tragen der Uniform gestatten.

(4) Die Ausführung der Uniform erfolgt gemäß den einschlägigen Anweisungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Abweichungen kann der Schulleiter gestatten, wenn neue Uniformen erprobt werden oder wenn dies die besonderen Bedingungen des Ausbildungsdienstes erfordern.

(5) Angehörigen des Schulpersonals, welche Uniform tragen, werden über Antrag des Schulleiters vom Landesfeuerwehrkommandanten Dienstgrade verliehen.

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