Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Schulkanzlei versieht den Kanzleidienst (z. B. Aktenverwaltung, Schreibdienst, Zeichnen und Vervielfältigen). Die Kanzleigeschäfte werden nach der von der Landesregierung erlassenen Kanzleiordnung geführt.
(3) Der Standesführung obliegen die Ausschreibung der Lehrgänge, die Einberufung der Lehrgangsteilnehmer, die Bestätigung der Lehrgangsteilnahme und die Führung der Lehrgangsstatistik. Feuerwehrmitglieder, die im Sinne des § 39 NÖ§ 4 NÖ FGG Lehrgänge nachzuholen haben, sind bei der Einteilung zu diesen Lehrgängen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ihre Anmeldung mindestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn in der Schule einlangtLF seit 09.05.2019 weggefallen.
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(2) Die Schulkanzlei versieht den Kanzleidienst (z. B. Aktenverwaltung, Schreibdienst, Zeichnen und Vervielfältigen). Die Kanzleigeschäfte werden nach der von der Landesregierung erlassenen Kanzleiordnung geführt.
(3) Der Standesführung obliegen die Ausschreibung der Lehrgänge, die Einberufung der Lehrgangsteilnehmer, die Bestätigung der Lehrgangsteilnahme und die Führung der Lehrgangsstatistik. Feuerwehrmitglieder, die im Sinne des § 39 NÖ§ 4 NÖ FGG Lehrgänge nachzuholen haben, sind bei der Einteilung zu diesen Lehrgängen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ihre Anmeldung mindestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn in der Schule einlangtLF seit 09.05.2019 weggefallen.
| ||||||||||
| ||||||||||
|