§ 6 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Aufgaben der “Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule” Tulln (§ 41 Abs. 5 NÖ§ 6 NÖ FGG) sind

-

Schutz der Objekte, Liegenschaften und Personen im Schulareal,

-

Unterstützung der Feuerwehren beim Einsatz,

-

Entsendung von Fachkräften zur Beratung von örtlichen Einsatzleitern der Feuerwehren.

(2) Die Mannschaft besteht aus dem Ausbildungspersonal und freiwilligen Mitgliedern aus dem sonstigen Personalstand der SchuleLF seit 09.05.2019 weggefallen.

(3) Einsätze zur Hilfeleistung in besonderen Gefahrenlagen haben grundsätzlich Vorrang vor dem Lehrbetrieb. Die Betriebsfeuerwehr kann über besondere Anordnung des Schulleiters durch Lehrgangsteilnehmer verstärkt werden; hiedurch darf aber weder der Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigt noch die Erreichung der Lehrgangsziele in Frage gestellt werden.

(4) Der Einsatzbereich der Betriebsfeuerwehr ist das Land Niederösterreich; im Falle der Anforderung von Hilfeleistung aus anderen Bundesländern richtet sich der Einsatz nach den mit dem NÖ Landesfeuerwehrverband geschlossenen Vereinbarungen.

(5) Für durchgeführte Einsätze ist von der NÖ Landes-Feuerwehrschule Kostenersatz nach den Bestimmungen der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einzuheben.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Die Aufgaben der “Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule” Tulln (§ 41 Abs. 5 NÖ§ 6 NÖ FGG) sind

-

Schutz der Objekte, Liegenschaften und Personen im Schulareal,

-

Unterstützung der Feuerwehren beim Einsatz,

-

Entsendung von Fachkräften zur Beratung von örtlichen Einsatzleitern der Feuerwehren.

(2) Die Mannschaft besteht aus dem Ausbildungspersonal und freiwilligen Mitgliedern aus dem sonstigen Personalstand der SchuleLF seit 09.05.2019 weggefallen.

(3) Einsätze zur Hilfeleistung in besonderen Gefahrenlagen haben grundsätzlich Vorrang vor dem Lehrbetrieb. Die Betriebsfeuerwehr kann über besondere Anordnung des Schulleiters durch Lehrgangsteilnehmer verstärkt werden; hiedurch darf aber weder der Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigt noch die Erreichung der Lehrgangsziele in Frage gestellt werden.

(4) Der Einsatzbereich der Betriebsfeuerwehr ist das Land Niederösterreich; im Falle der Anforderung von Hilfeleistung aus anderen Bundesländern richtet sich der Einsatz nach den mit dem NÖ Landesfeuerwehrverband geschlossenen Vereinbarungen.

(5) Für durchgeführte Einsätze ist von der NÖ Landes-Feuerwehrschule Kostenersatz nach den Bestimmungen der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einzuheben.

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