§ 7 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Aufgabe des Stützpunktes ist es,

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bei der Katastrophenhilfe des Landes und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mitzuwirken,

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die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren durch seine Einrichtungen zu erhöhen,

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die Feuerwehren bei ihren Einsätzen insbesondere durch technische Spezialausrüstung zu unterstützen,

-

die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte der Schule sicherzustellen.

(2) Der Stützpunkt gliedert sich in

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die Prüf- und Erprobungsstelle,

-

das Katastrophenlager,

-

den Fuhrpark,

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das Gerätelager.

(3) Die in § 62a Abs§ 7 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. 2 Z 2 und 4 NÖ FGG genannten Aufgaben sind von der in der Schule eingerichteten Prüf- und Erprobungsstelle wahrzunehmen.

Zur Durchführung von Prüfaufgaben und Erprobungen können auch Angehörige des Ausbildungspersonals herangezogen werden, sofern der Ausbildungsdienst dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Kosten der Prüf- und Erprobungsstelle trägt das Land. Ist der Besteller einer Prüfung oder Erprobung nicht eine niederösterreichische Feuerwehr, der NÖ Landesfeuerwehrverband oder das Land Niederösterreich, so ist von der Schule für den getätigten Aufwand (anteilige Personal- und Sachkosten) Kostenersatz einzuheben.

Über durchgeführte Prüfungen sind Prüfberichte, über Erprobungen Gutachten zu erstellen.

(4) Im Katastrophenlager sind Ausrüstungsgegenstände und Geräte bereitzuhalten für

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den Katastrophenhilfsdienst des Landes und der Landeswarnzentrale

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den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

Jeder Rechtsträger hat jeweils für seinen Bereich für die Kosten der Erhaltung, Instandsetzung und laufenden Ergänzung des Materials des Katastrophenlagers aufzukommen.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Aufgabe des Stützpunktes ist es,

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bei der Katastrophenhilfe des Landes und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mitzuwirken,

-

die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren durch seine Einrichtungen zu erhöhen,

-

die Feuerwehren bei ihren Einsätzen insbesondere durch technische Spezialausrüstung zu unterstützen,

-

die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte der Schule sicherzustellen.

(2) Der Stützpunkt gliedert sich in

-

die Prüf- und Erprobungsstelle,

-

das Katastrophenlager,

-

den Fuhrpark,

-

das Gerätelager.

(3) Die in § 62a Abs§ 7 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. 2 Z 2 und 4 NÖ FGG genannten Aufgaben sind von der in der Schule eingerichteten Prüf- und Erprobungsstelle wahrzunehmen.

Zur Durchführung von Prüfaufgaben und Erprobungen können auch Angehörige des Ausbildungspersonals herangezogen werden, sofern der Ausbildungsdienst dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Kosten der Prüf- und Erprobungsstelle trägt das Land. Ist der Besteller einer Prüfung oder Erprobung nicht eine niederösterreichische Feuerwehr, der NÖ Landesfeuerwehrverband oder das Land Niederösterreich, so ist von der Schule für den getätigten Aufwand (anteilige Personal- und Sachkosten) Kostenersatz einzuheben.

Über durchgeführte Prüfungen sind Prüfberichte, über Erprobungen Gutachten zu erstellen.

(4) Im Katastrophenlager sind Ausrüstungsgegenstände und Geräte bereitzuhalten für

-

den Katastrophenhilfsdienst des Landes und der Landeswarnzentrale

-

den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

Jeder Rechtsträger hat jeweils für seinen Bereich für die Kosten der Erhaltung, Instandsetzung und laufenden Ergänzung des Materials des Katastrophenlagers aufzukommen.

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