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(2) Die Fachausbilder erteilen theoretischen Unterricht. Sie werden im praktischen Unterricht durch die Ausbilder unterstützt.
(3) Personen, welche nicht dem Personalstand der Schule angehören und die über besondere Qualifikationen sowie Spezialwissen verfügen, können auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten von der Landesregierung als Gastvortragende und als Lehrgangsleiter bestellt werden.
(4) Bei Bedarf kann der Schulleiter Gastausbilder mit der Durchführung von praktischer Ausbildung betrauen.
(5) Der Lehrgangsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrganges und die Erreichung der Lehrgangsziele verantwortlich. Seine ständige Anwesenheit während der Lehrgangsdauer ist erforderlich.
(2) Die Fachausbilder erteilen theoretischen Unterricht. Sie werden im praktischen Unterricht durch die Ausbilder unterstützt.
(3) Personen, welche nicht dem Personalstand der Schule angehören und die über besondere Qualifikationen sowie Spezialwissen verfügen, können auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten von der Landesregierung als Gastvortragende und als Lehrgangsleiter bestellt werden.
(4) Bei Bedarf kann der Schulleiter Gastausbilder mit der Durchführung von praktischer Ausbildung betrauen.
(5) Der Lehrgangsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrganges und die Erreichung der Lehrgangsziele verantwortlich. Seine ständige Anwesenheit während der Lehrgangsdauer ist erforderlich.