§ 9 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Zum Ausbildungspersonal gehören der Schulleiter, der Ausbildungsleiter, die Fachausbilder, die Ausbilder, die Gastvortragenden, die Gastausbilder und die Lehrgangsleiter§ 9 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.

(2) Die Fachausbilder erteilen theoretischen Unterricht. Sie werden im praktischen Unterricht durch die Ausbilder unterstützt.

(3) Personen, welche nicht dem Personalstand der Schule angehören und die über besondere Qualifikationen sowie Spezialwissen verfügen, können auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten von der Landesregierung als Gastvortragende und als Lehrgangsleiter bestellt werden.

(4) Bei Bedarf kann der Schulleiter Gastausbilder mit der Durchführung von praktischer Ausbildung betrauen.

(5) Der Lehrgangsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrganges und die Erreichung der Lehrgangsziele verantwortlich. Seine ständige Anwesenheit während der Lehrgangsdauer ist erforderlich.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Zum Ausbildungspersonal gehören der Schulleiter, der Ausbildungsleiter, die Fachausbilder, die Ausbilder, die Gastvortragenden, die Gastausbilder und die Lehrgangsleiter§ 9 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.

(2) Die Fachausbilder erteilen theoretischen Unterricht. Sie werden im praktischen Unterricht durch die Ausbilder unterstützt.

(3) Personen, welche nicht dem Personalstand der Schule angehören und die über besondere Qualifikationen sowie Spezialwissen verfügen, können auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten von der Landesregierung als Gastvortragende und als Lehrgangsleiter bestellt werden.

(4) Bei Bedarf kann der Schulleiter Gastausbilder mit der Durchführung von praktischer Ausbildung betrauen.

(5) Der Lehrgangsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrganges und die Erreichung der Lehrgangsziele verantwortlich. Seine ständige Anwesenheit während der Lehrgangsdauer ist erforderlich.

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