§ 10 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrgangsbesuch ist nur Mitgliedern der Feuerwehren und Personen zu gestatten, die mit der Brandverhütung betraut sind oder dem Katastrophenhilfsdienst des Landes angehören§ 10 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung bewilligen. Der Besuch des Lehrgangs bedarf der Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten.

(2) Die für den Unterricht erforderlichen schriftlichen Lehrbehelfe erhält der Lehrgangsteilnehmer unentgeltlich von der Schule; sie gehen in sein Eigentum über. Verpflegung und Unterkunft in der Schule sind für Mitglieder der Feuerwehren gleichfalls unentgeltlich.

(3) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in den Lehrgang an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern; sie haben insbesondere regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung und bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtseinheiten durch den Schulleiter zulässig. Bei Krankheit ist der Schulleiter unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei schweren Verstößen von Lehrgangsteilnehmern gegen Bestimmungen der Schul- oder Hausordnung hat der Schulleiter nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Landesfeuerwehrkommandanten den Betroffenen von der weiteren Teilnahme am Lehrgang auszuschließen.

(5) Erfolgt über eine Nichtteilnahme eines zu einem Lehrgang einberufenen Teilnehmers gar keine Abmeldung oder eine Abmeldung erst innerhalb der letzten 7 Tage vor Beginn des Lehrganges, hat der Schulleiter einen Verwaltungskostenbeitrag von € 36,34 einzuheben.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Der Lehrgangsbesuch ist nur Mitgliedern der Feuerwehren und Personen zu gestatten, die mit der Brandverhütung betraut sind oder dem Katastrophenhilfsdienst des Landes angehören§ 10 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung bewilligen. Der Besuch des Lehrgangs bedarf der Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten.

(2) Die für den Unterricht erforderlichen schriftlichen Lehrbehelfe erhält der Lehrgangsteilnehmer unentgeltlich von der Schule; sie gehen in sein Eigentum über. Verpflegung und Unterkunft in der Schule sind für Mitglieder der Feuerwehren gleichfalls unentgeltlich.

(3) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in den Lehrgang an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern; sie haben insbesondere regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung und bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtseinheiten durch den Schulleiter zulässig. Bei Krankheit ist der Schulleiter unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei schweren Verstößen von Lehrgangsteilnehmern gegen Bestimmungen der Schul- oder Hausordnung hat der Schulleiter nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Landesfeuerwehrkommandanten den Betroffenen von der weiteren Teilnahme am Lehrgang auszuschließen.

(5) Erfolgt über eine Nichtteilnahme eines zu einem Lehrgang einberufenen Teilnehmers gar keine Abmeldung oder eine Abmeldung erst innerhalb der letzten 7 Tage vor Beginn des Lehrganges, hat der Schulleiter einen Verwaltungskostenbeitrag von € 36,34 einzuheben.

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