Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Koordinierungsausschuß gehören an
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(3) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Das Verlangen auf Einberufung des Koordinierungsausschusses kann jedes Mitglied stellen.
(4) Die Geschäftsführung des Koordinierungsausschusses erfolgt durch die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(2) Dem Koordinierungsausschuß gehören an
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(3) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Das Verlangen auf Einberufung des Koordinierungsausschusses kann jedes Mitglied stellen.
(4) Die Geschäftsführung des Koordinierungsausschusses erfolgt durch die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.