§ 11 NÖ LF (weggefallen)

NÖ Landes-Feuerwehrschule

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung von wichtigen oder dringenden Angelegenheiten der Schule und zur Erstellung einvernehmlicher Vorschläge an die Landesregierung ist ein Koordinierungsausschuß zu bilden§ 11 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.

(2) Dem Koordinierungsausschuß gehören an

-

der Leiter der für Feuerwehrangelegenheiten und für die Verwaltung der Landes-Feuerwehrschule zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender,

-

der Landesfeuerwehrkommandant und

-

der Schulleiter.

(3) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Das Verlangen auf Einberufung des Koordinierungsausschusses kann jedes Mitglied stellen.

(4) Die Geschäftsführung des Koordinierungsausschusses erfolgt durch die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.05.2019
(1) Zur Beratung von wichtigen oder dringenden Angelegenheiten der Schule und zur Erstellung einvernehmlicher Vorschläge an die Landesregierung ist ein Koordinierungsausschuß zu bilden§ 11 NÖ LF seit 09.05.2019 weggefallen.

(2) Dem Koordinierungsausschuß gehören an

-

der Leiter der für Feuerwehrangelegenheiten und für die Verwaltung der Landes-Feuerwehrschule zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender,

-

der Landesfeuerwehrkommandant und

-

der Schulleiter.

(3) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Das Verlangen auf Einberufung des Koordinierungsausschusses kann jedes Mitglied stellen.

(4) Die Geschäftsführung des Koordinierungsausschusses erfolgt durch die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.

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