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(2) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des neubestellten Verbandsvorstandes. Gleichzeitig endet die Funktionsperiode des bisherigen Verbandsvorstandes.
(3) Der Verbandsvorstand muß mindestens viermal jährlich zusammentreten.
(4) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmanns oder des Verbandsobmannstellvertreters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand:
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(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
(2) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des neubestellten Verbandsvorstandes. Gleichzeitig endet die Funktionsperiode des bisherigen Verbandsvorstandes.
(3) Der Verbandsvorstand muß mindestens viermal jährlich zusammentreten.
(4) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmanns oder des Verbandsobmannstellvertreters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand:
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(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.