§ 18 NÖ GWLVG

NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, LGBl. 1650, außer Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft treten.

(4) § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 zu entsprechen.

§ 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 20/2019 müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.

(5) § 5 Abs. 9 lit. b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 22.12.2020 bis 25.05.2021

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, LGBl. 1650, außer Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft treten.

(4) § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 zu entsprechen.

§ 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 20/2019 müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.

(5) § 5 Abs. 9 lit. b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.

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