Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Land und die jeweilige Wohnsitzgemeinde tragen je 50 % des Aufwandes für den finanziellen Zuschuss gemäß Abs. 1. Die auf die jeweiligen Gemeinden anfallenden Anteile werden von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.
(2) Das Land und die jeweilige Wohnsitzgemeinde tragen je 50 % des Aufwandes für den finanziellen Zuschuss gemäß Abs. 1. Die auf die jeweiligen Gemeinden anfallenden Anteile werden von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.