§ 8a NÖ JG

NÖ Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Land und die Gemeinden fördern Studierende mit Hauptwohnsitz in NÖ, die an einer öffentlichen Universität, Privatuniversität, Fachhochschule (Studiengang) oder Hochschule studieren, wenn für die Fahrten zum, vom oder am Studienort ein öffentliches Verkehrsmittel benützt wird. Der Zuschuss beträgt die € 50 übersteigenden Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels, maximal jedoch € 100 pro Semester.

(2) Das Land und die jeweilige Wohnsitzgemeinde tragen je 50 % des Aufwandes für den finanziellen Zuschuss gemäß Abs. 1. Die auf die jeweiligen Gemeinden anfallenden Anteile werden von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 08.11.2017 bis 31.01.2022
(1) Das Land und die Gemeinden fördern Studierende mit Hauptwohnsitz in NÖ, die an einer öffentlichen Universität, Privatuniversität, Fachhochschule (Studiengang) oder Hochschule studieren, wenn für die Fahrten zum, vom oder am Studienort ein öffentliches Verkehrsmittel benützt wird. Der Zuschuss beträgt die € 50 übersteigenden Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels, maximal jedoch € 100 pro Semester.

(2) Das Land und die jeweilige Wohnsitzgemeinde tragen je 50 % des Aufwandes für den finanziellen Zuschuss gemäß Abs. 1. Die auf die jeweiligen Gemeinden anfallenden Anteile werden von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten.

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