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(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
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(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklären.
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(6) An Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen kann der Landesschulrat bis zu zwei Tage für Eröffnungskonferenzen, Beratungen über die Lehrfächerverteilung, weitere Vorbereitungsarbeiten für das Unterrichtsjahr oder für Zwecke der Lehrerfortbildung schulfrei erklären.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Entfallen hiedurch und aus dem Grund des Abs. 6 zusammen mehr als drei Schultage, so hat der Landesschulrat die Einbringung – ohne Einrechnung der nach Abs. 6 schulfreien Tage – anzuordnen; entfallen weniger Schultage, so kann die Einbringung durch den Landesschulrat angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit.a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(8) Der Landesschulrat kann auf Antrag des betroffenen Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses für Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen aufgrund besonderer regionaler Erfordernissen den Samstag zum Schultag erklären. Vor Antragstellung sind die Konsequenzen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrern zu erörtern.
(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
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(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklären.
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(6) An Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen kann der Landesschulrat bis zu zwei Tage für Eröffnungskonferenzen, Beratungen über die Lehrfächerverteilung, weitere Vorbereitungsarbeiten für das Unterrichtsjahr oder für Zwecke der Lehrerfortbildung schulfrei erklären.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Entfallen hiedurch und aus dem Grund des Abs. 6 zusammen mehr als drei Schultage, so hat der Landesschulrat die Einbringung – ohne Einrechnung der nach Abs. 6 schulfreien Tage – anzuordnen; entfallen weniger Schultage, so kann die Einbringung durch den Landesschulrat angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit.a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(8) Der Landesschulrat kann auf Antrag des betroffenen Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses für Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen aufgrund besonderer regionaler Erfordernissen den Samstag zum Schultag erklären. Vor Antragstellung sind die Konsequenzen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrern zu erörtern.