§ 3 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen und darf, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, am Vormittag fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten§ 3 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor 8 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Am Samstag ist der Unterricht spätestens um 12 Uhr zu beenden.

Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer halben Stunde zu liegen.

(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstages bis mindestens 16 Uhr anzubieten; die Betreuung entfällt während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.

(4) Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können vom Landesschulrat nach Beratung im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss aus zwingenden Gründen, insbesondere aus Gründen des Schülertransportes, unter Bedachtnahme auf die psychische und physische Belastbarkeit der Schüler genehmigt werden. Dabei darf der Unterricht nicht vor 7 Uhr beginnen und erst ab der 5. Schulstufe bis 18 Uhr dauern. Er hat an Samstagen spätestens um 12.30 Uhr zu enden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen und darf, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, am Vormittag fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten§ 3 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor 8 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Am Samstag ist der Unterricht spätestens um 12 Uhr zu beenden.

Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer halben Stunde zu liegen.

(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstages bis mindestens 16 Uhr anzubieten; die Betreuung entfällt während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.

(4) Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können vom Landesschulrat nach Beratung im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss aus zwingenden Gründen, insbesondere aus Gründen des Schülertransportes, unter Bedachtnahme auf die psychische und physische Belastbarkeit der Schüler genehmigt werden. Dabei darf der Unterricht nicht vor 7 Uhr beginnen und erst ab der 5. Schulstufe bis 18 Uhr dauern. Er hat an Samstagen spätestens um 12.30 Uhr zu enden.

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