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(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen spätestens am Montag nach dem zweiten Samstag im Juli und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn der Hauptferien unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
(3) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnt der 1. Lehrgang mit dem Schuljahr. Der letzte Lehrgang endet mit dem Beginn der Hauptferien. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.
(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:
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(6) Innerhalb eines Unterrichtsjahres sind schulfrei:
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(7) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dauern:
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(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Landesschulrat anläßlich der Festlegung der Lehrgänge gemäß Abs. 4 den Umfang der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien derart durch Verordnung festzulegen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe in jedem Lehrgang um nicht mehr als höchstens ein Zehntel unterschritten wird. Dabei können maximal dauern
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(9) Der Landesschulrat kann an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle oder einzelne Samstage durch Verordnung für schulfrei erklären, wenn
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(10) Der Landesschulrat kann in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage, nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklären.
(11) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von soviel Schulzeit anzuordnen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen spätestens am Montag nach dem zweiten Samstag im Juli und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn der Hauptferien unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
(3) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnt der 1. Lehrgang mit dem Schuljahr. Der letzte Lehrgang endet mit dem Beginn der Hauptferien. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.
(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:
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(6) Innerhalb eines Unterrichtsjahres sind schulfrei:
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(7) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dauern:
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(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Landesschulrat anläßlich der Festlegung der Lehrgänge gemäß Abs. 4 den Umfang der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien derart durch Verordnung festzulegen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe in jedem Lehrgang um nicht mehr als höchstens ein Zehntel unterschritten wird. Dabei können maximal dauern
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(9) Der Landesschulrat kann an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle oder einzelne Samstage durch Verordnung für schulfrei erklären, wenn
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(10) Der Landesschulrat kann in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage, nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklären.
(11) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von soviel Schulzeit anzuordnen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.