§ 5 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September§ 5 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann, sofern es die Lehrgangseinteilung erfordert, für einzelne Lehrberufe der Beginn des Schuljahres am ersten Werktag im September erfolgen. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen spätestens am Montag nach dem zweiten Samstag im Juli und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn der Hauptferien unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.

(3) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnt der 1. Lehrgang mit dem Schuljahr. Der letzte Lehrgang endet mit dem Beginn der Hauptferien. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.

(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:

a)

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

b)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

c)

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.

(6) Innerhalb eines Unterrichtsjahres sind schulfrei:

a)

die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 15. November (Landesfeiertag), der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche;

b)

die Tage der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien;

c)

der einem gemäß lit. a schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.

(7) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dauern:

a)

die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner; ist der 7. Jänner ein Freitag, dann ist auch der 8. Jänner schulfrei;

b)

die Semesterferien vom ersten Montag im Februar bis zum nächstfolgenden Samstag, sofern nicht eine Verlegung nach Abs. 3 erfolgt;

c)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

d)

die Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Landesschulrat anläßlich der Festlegung der Lehrgänge gemäß Abs. 4 den Umfang der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien derart durch Verordnung festzulegen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe in jedem Lehrgang um nicht mehr als höchstens ein Zehntel unterschritten wird. Dabei können maximal dauern

a)

die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner; ist der 7. Jänner ein Freitag, können die Weihnachtsferien bis 8. Jänner erstreckt werden; aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, insbesondere wegen der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern können für Schüler der in Betracht kommenden Lehrberufe die Weihnachtsferien bereits am letzten Samstag vor dem 23. Dezember beginnen;

b)

die Semesterferien vom ersten Montag im Februar bis zum nächstfolgenden Samstag, sofern nicht eine Verlegung nach Abs. 3 erfolgt;

c)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

d)

die Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

(9) Der Landesschulrat kann an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle oder einzelne Samstage durch Verordnung für schulfrei erklären, wenn

a)

ein mit 2/3-Mehrheit beschlossener Antrag des Schulgemeinschaftsausschusses gem. § 64 des Schulunterrichtsgesetzes vorliegt und

b)

die Schulfreierklärung nicht zu einer Lehrgangsverlängerung führt.

Die Schulfreierklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen einer Schule erfolgen. Diese Verordnung ist mit der Verordnung gem. § 5 Abs. 4 NÖ Schulzeitgesetz jeweils für ein Schuljahr zu erlassen. Der Gewerbliche Berufsschulrat ist vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(10) Der Landesschulrat kann in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage, nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklären.

(11) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von soviel Schulzeit anzuordnen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September§ 5 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann, sofern es die Lehrgangseinteilung erfordert, für einzelne Lehrberufe der Beginn des Schuljahres am ersten Werktag im September erfolgen. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen spätestens am Montag nach dem zweiten Samstag im Juli und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn der Hauptferien unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.

(3) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnt der 1. Lehrgang mit dem Schuljahr. Der letzte Lehrgang endet mit dem Beginn der Hauptferien. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.

(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:

a)

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

b)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

c)

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.

(6) Innerhalb eines Unterrichtsjahres sind schulfrei:

a)

die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 15. November (Landesfeiertag), der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche;

b)

die Tage der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien;

c)

der einem gemäß lit. a schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.

(7) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dauern:

a)

die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner; ist der 7. Jänner ein Freitag, dann ist auch der 8. Jänner schulfrei;

b)

die Semesterferien vom ersten Montag im Februar bis zum nächstfolgenden Samstag, sofern nicht eine Verlegung nach Abs. 3 erfolgt;

c)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

d)

die Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Landesschulrat anläßlich der Festlegung der Lehrgänge gemäß Abs. 4 den Umfang der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien derart durch Verordnung festzulegen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe in jedem Lehrgang um nicht mehr als höchstens ein Zehntel unterschritten wird. Dabei können maximal dauern

a)

die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner; ist der 7. Jänner ein Freitag, können die Weihnachtsferien bis 8. Jänner erstreckt werden; aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, insbesondere wegen der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern können für Schüler der in Betracht kommenden Lehrberufe die Weihnachtsferien bereits am letzten Samstag vor dem 23. Dezember beginnen;

b)

die Semesterferien vom ersten Montag im Februar bis zum nächstfolgenden Samstag, sofern nicht eine Verlegung nach Abs. 3 erfolgt;

c)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

d)

die Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

(9) Der Landesschulrat kann an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle oder einzelne Samstage durch Verordnung für schulfrei erklären, wenn

a)

ein mit 2/3-Mehrheit beschlossener Antrag des Schulgemeinschaftsausschusses gem. § 64 des Schulunterrichtsgesetzes vorliegt und

b)

die Schulfreierklärung nicht zu einer Lehrgangsverlängerung führt.

Die Schulfreierklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen einer Schule erfolgen. Diese Verordnung ist mit der Verordnung gem. § 5 Abs. 4 NÖ Schulzeitgesetz jeweils für ein Schuljahr zu erlassen. Der Gewerbliche Berufsschulrat ist vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(10) Der Landesschulrat kann in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage, nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklären.

(11) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von soviel Schulzeit anzuordnen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten