§ 7 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 7 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Landesschulrat nach Anhörung des Gewerblichen Berufsschulrates die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zu höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pausen aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pausen aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 7 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Landesschulrat nach Anhörung des Gewerblichen Berufsschulrates die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zu höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pausen aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pausen aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

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