§ 8 NÖ SchZG 1978 (weggefallen)

NÖ Schulzeitgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium) zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Abschnitte II und III über die Unterrichtszeit abgewichen wird§ 8 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Die Landesregierung kann nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium) zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Abschnitte II und III über die Unterrichtszeit abgewichen wird§ 8 NÖ SchZG 1978 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen.

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