§ 2 NÖ PG

NÖ Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Prostitutionslokal: Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt wird.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 13.04.2021

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Prostitutionslokal: Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt wird.

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