§ 4 NÖ PG

NÖ Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder GebäudeteileRäumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe ihres Namensdes Vor- und ihrer WohnadresseFamiliennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 13.04.2021

Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder GebäudeteileRäumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe ihres Namensdes Vor- und ihrer WohnadresseFamiliennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.

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