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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In der Zeit vor 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr darf die Betreuung von maximal fünf Kindern auch alleine von einer Hilfskraft mit einer Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, durchgeführt werden.
(3) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
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(2) In der Zeit vor 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr darf die Betreuung von maximal fünf Kindern auch alleine von einer Hilfskraft mit einer Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, durchgeführt werden.
(3) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
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