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(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 220 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen und umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung”, mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” und mindestens 50 UE Praxis. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.
(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:
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(4) Die mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit der Betreuungsperson und umfassen insbesondere folgende Bereiche:
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(5) Die mindestens 50 UE Praxis beinhalten insbesondere Praxishospitation (36 UE), deren Vor- und Nachbereitung (4 UE) und eine schriftliche Hausarbeit samt Abschlussreflexion (10 UE).
(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Betreuungspersonen eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten absolvieren.
(7) Hilfskräfte müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erfüllen und auch fähig und bereit sein, die Tätigkeit der Betreuungspersonen zu unterstützen und regelmäßige, einschlägige Fortbildung zu absolvieren.
(8) Hilfskräfte müssen die Absolvierung der Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, spätestens innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Anstellung nachweisen.
(9) Wenn ausgebildetes Personal gemäß § 7 Abs. 1 nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Person zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen. Neben den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen nachgewiesen werden.
(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 220 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen und umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung”, mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” und mindestens 50 UE Praxis. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.
(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:
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(4) Die mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit der Betreuungsperson und umfassen insbesondere folgende Bereiche:
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(5) Die mindestens 50 UE Praxis beinhalten insbesondere Praxishospitation (36 UE), deren Vor- und Nachbereitung (4 UE) und eine schriftliche Hausarbeit samt Abschlussreflexion (10 UE).
(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Betreuungspersonen eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten absolvieren.
(7) Hilfskräfte müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erfüllen und auch fähig und bereit sein, die Tätigkeit der Betreuungspersonen zu unterstützen und regelmäßige, einschlägige Fortbildung zu absolvieren.
(8) Hilfskräfte müssen die Absolvierung der Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, spätestens innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Anstellung nachweisen.
(9) Wenn ausgebildetes Personal gemäß § 7 Abs. 1 nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Person zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen. Neben den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen nachgewiesen werden.