§ 2 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Kassenverwalter hat die Kassen- und Buchführungsgeschäfte zu leiten, zu überwachen und zu verteilen, wenn die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt ist§ 2 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Kassenverwalter hat dem Bürgermeister besondere Vorkommnisse umgehend zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Kassenverwalter hat die Kassen- und Buchführungsgeschäfte zu leiten, zu überwachen und zu verteilen, wenn die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt ist§ 2 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Kassenverwalter hat dem Bürgermeister besondere Vorkommnisse umgehend zu berichten.

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