§ 9 NÖ KB (weggefallen)

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für den Barverkehr ist ein Kassenbuch in elektronischer Form mit Journal zu führen, das jedenfalls folgende Eintragungen zu enthalten hat:

1.

laufende Nummer

2.

Datum

3.

Name des Empfängers oder erforderlichenfalls des Einzahlers

4.

Zahlungsgrund

5.

Betrag-Einnahme

6.

Betrag-Ausgabe.

(2) Nach Beendigung der Kassengeschäfte ist täglich der Saldo im Kassenbuch festzuhalten, die Buchung ins Hauptbuch zu übernehmen und mit dem Barbestand zu vergleichen§ 9 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen. Die Richtigkeit des Barbestandes ist vom kassenführenden Bediensteten mit Unterschrift im Kassenbuch zu bestätigen.

(3) Bei der Übergabe der Kasse ist im Kassenbuch der vorhandene Barbestand vom Übergeber und vom Übernehmer zu bestätigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei der Übernahme der Barkasse ein weiterer Bediensteter oder ein Anordnungsbefugter beizuziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Für den Barverkehr ist ein Kassenbuch in elektronischer Form mit Journal zu führen, das jedenfalls folgende Eintragungen zu enthalten hat:

1.

laufende Nummer

2.

Datum

3.

Name des Empfängers oder erforderlichenfalls des Einzahlers

4.

Zahlungsgrund

5.

Betrag-Einnahme

6.

Betrag-Ausgabe.

(2) Nach Beendigung der Kassengeschäfte ist täglich der Saldo im Kassenbuch festzuhalten, die Buchung ins Hauptbuch zu übernehmen und mit dem Barbestand zu vergleichen§ 9 NÖ KB seit 31.12.2019 weggefallen. Die Richtigkeit des Barbestandes ist vom kassenführenden Bediensteten mit Unterschrift im Kassenbuch zu bestätigen.

(3) Bei der Übergabe der Kasse ist im Kassenbuch der vorhandene Barbestand vom Übergeber und vom Übernehmer zu bestätigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei der Übernahme der Barkasse ein weiterer Bediensteter oder ein Anordnungsbefugter beizuziehen.

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