Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jede vom Anordnungsbefugten angeordnete, unbare Ausgabe ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten über das bei der Gemeinde installierte Eingabe- bzw. Sendegerät zu erfassen. Nicht angeordnete Ausgaben dürfen nicht eingegeben werden.
(3) Beim elektronischen Zahlungsverkehr dienen Transaktionsnummern (TAN) als Ersatz für die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten. Sie sind von den Zeichnungsberechtigten persönlich, sicher und gesondert aufzubewahren und nur vom jeweiligen Zeichnungsberechtigten persönlich zu verwenden, so dass bei dessen Abwesenheit keine Überweisungen mit seinen TAN getätigt werden können.
(4) (entfällt)
(2) Jede vom Anordnungsbefugten angeordnete, unbare Ausgabe ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten über das bei der Gemeinde installierte Eingabe- bzw. Sendegerät zu erfassen. Nicht angeordnete Ausgaben dürfen nicht eingegeben werden.
(3) Beim elektronischen Zahlungsverkehr dienen Transaktionsnummern (TAN) als Ersatz für die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten. Sie sind von den Zeichnungsberechtigten persönlich, sicher und gesondert aufzubewahren und nur vom jeweiligen Zeichnungsberechtigten persönlich zu verwenden, so dass bei dessen Abwesenheit keine Überweisungen mit seinen TAN getätigt werden können.
(4) (entfällt)