§ 41 NÖ LSF

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.

  1. (1)Absatz einsStiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.Satzungen der im Absatz eins, angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.
  3. (3)Absatz 3Die Regelungen betreffend Sitz (§§ 10 Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 2 Z 1) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.Die Regelungen betreffend Sitz (Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 27 Absatz 2, Ziffer eins,) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.2025
(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.

  1. (1)Absatz einsStiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.Satzungen der im Absatz eins, angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.
  3. (3)Absatz 3Die Regelungen betreffend Sitz (§§ 10 Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 2 Z 1) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.Die Regelungen betreffend Sitz (Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 27 Absatz 2, Ziffer eins,) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.

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