§ 5 NÖ LPVW (weggefallen)

NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 § 5 NÖdes Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann LPVW seit 11.11.2019 weggefallen. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a)

den Hinweis, daß für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;

c)

den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d)

die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

e)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;

g)

den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung angeschlagen werden;

h)

den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i)

den Hinweis, daß die Stimmabgabe auf dem Post-, Dienst- oder Kurierpostwege zulässig ist, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann.

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Eine Ausfertigung der Wahlkundmachung ist den Schulen zur Kundmachung zu übermitteln. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

Stand vor dem 11.11.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.11.2019
(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 § 5 NÖdes Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann LPVW seit 11.11.2019 weggefallen. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a)

den Hinweis, daß für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;

c)

den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d)

die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

e)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;

g)

den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung angeschlagen werden;

h)

den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i)

den Hinweis, daß die Stimmabgabe auf dem Post-, Dienst- oder Kurierpostwege zulässig ist, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann.

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Eine Ausfertigung der Wahlkundmachung ist den Schulen zur Kundmachung zu übermitteln. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

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