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(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
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(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Eine Ausfertigung der Wahlkundmachung ist den Schulen zur Kundmachung zu übermitteln. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
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(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Eine Ausfertigung der Wahlkundmachung ist den Schulen zur Kundmachung zu übermitteln. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.