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(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.