§ 7 NÖ LPVW (weggefallen)

NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6§ 7 NÖ) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

a)

am Stichtag (§ 15 Abs. 2 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs LPVW seit 11.11.2019 weggefallen. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

(3) Vom Stimmrecht können nur jene Bediensteten Gebrauch machen, die am Wahltag in der Wählerliste eingetragen sind.

Stand vor dem 11.11.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.11.2019
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6§ 7 NÖ) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

a)

am Stichtag (§ 15 Abs. 2 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs LPVW seit 11.11.2019 weggefallen. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

(3) Vom Stimmrecht können nur jene Bediensteten Gebrauch machen, die am Wahltag in der Wählerliste eingetragen sind.

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