§ 2 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Weinbaufluren: Grundflächen, die von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung wegen ihrer Lage und Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein als Weinbaufluren bestimmt wurden;

1a.

Weinbauriede: Weinbauflur oder Teil einer Weinbauflur, die bzw. der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.

2.

Weingarten:

-

eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist oder

-

eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender (Z 4) mehr als eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes (Z 3) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet;

3.

Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes: Auspflanzfläche von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung bestimmt sind;

4.

Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Niederösterreich einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

5.

Nachpflanzen: das Anpflanzen von Weinreben auf dem selben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;

6.

Schnittweingarten: Rebpflanzung zur Erzeugung von Unterlagsreben;

7.

Die Hangneigung wird gegliedert in:

-

Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 %;

-

Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 16 bis 26 %;

-

Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 26 bis 40 %;

-

Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 40 bis 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z. B. Steinmauern) gesichert sind und die Hangneigung mehr als 26 % beträgt;

-

Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z. B. Steinmauern) gesichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt.

Bei Weingärten mit verschiedenen Hangneigungen und bei Terrassenweingärten ohne bauliche Vorkehrungen (z. B. natürlich gewachsene Lössterrassen) bestimmt die durchschnittliche Hangneigung des gesamten Weingartens die Neigungsklasse.

§ 2 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 27.01.2015 bis 07.01.2020
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Weinbaufluren: Grundflächen, die von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung wegen ihrer Lage und Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein als Weinbaufluren bestimmt wurden;

1a.

Weinbauriede: Weinbauflur oder Teil einer Weinbauflur, die bzw. der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.

2.

Weingarten:

-

eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist oder

-

eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender (Z 4) mehr als eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes (Z 3) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet;

3.

Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes: Auspflanzfläche von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung bestimmt sind;

4.

Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Niederösterreich einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

5.

Nachpflanzen: das Anpflanzen von Weinreben auf dem selben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;

6.

Schnittweingarten: Rebpflanzung zur Erzeugung von Unterlagsreben;

7.

Die Hangneigung wird gegliedert in:

-

Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 %;

-

Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 16 bis 26 %;

-

Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 26 bis 40 %;

-

Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 40 bis 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z. B. Steinmauern) gesichert sind und die Hangneigung mehr als 26 % beträgt;

-

Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen (z. B. Steinmauern) gesichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt.

Bei Weingärten mit verschiedenen Hangneigungen und bei Terrassenweingärten ohne bauliche Vorkehrungen (z. B. natürlich gewachsene Lössterrassen) bestimmt die durchschnittliche Hangneigung des gesamten Weingartens die Neigungsklasse.

§ 2 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

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