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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafeltrauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
(2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafeltrauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.