§ 3 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Jede Eigentümerin, Pächterin oder Fruchtnießerin oder jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes auspflanzen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten§ 3 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafeltrauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 27.01.2015 bis 07.01.2020
(1) Jede Eigentümerin, Pächterin oder Fruchtnießerin oder jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes auspflanzen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten§ 3 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafeltrauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

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