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(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind
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(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme des Plans im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Der Plan ist durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Auflage muß auf Dauer erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Verordnungen treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.
(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind
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(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme des Plans im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Der Plan ist durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Auflage muß auf Dauer erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Verordnungen treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.