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(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs§ 5 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 und 4 ist § 6 sinngemäß anzuwenden auf das Auspflanzen innerhalb der Weinbaufluren nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auch auf jenen Flächen zu bewilligen,
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(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Im Falle der Abs. 1 und 2 hat die Agrarbezirksbehörde der Bezirksverwaltungsbehörde die Abfindungsgrundstücke für die gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.
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(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs§ 5 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 und 4 ist § 6 sinngemäß anzuwenden auf das Auspflanzen innerhalb der Weinbaufluren nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auch auf jenen Flächen zu bewilligen,
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(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Im Falle der Abs. 1 und 2 hat die Agrarbezirksbehörde der Bezirksverwaltungsbehörde die Abfindungsgrundstücke für die gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.