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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Recht auf Wiederbepflanzung kann nach Rodung innerhalb des Betriebes ausgeübt werden oder einer oder einem anderen Weinbautreibenden innerhalb des Landes mit Formblatt übertragen werden.
(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben; danach fließen sie der regionalen Reserve zu.
(2) Das Recht auf Wiederbepflanzung kann nach Rodung innerhalb des Betriebes ausgeübt werden oder einer oder einem anderen Weinbautreibenden innerhalb des Landes mit Formblatt übertragen werden.
(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben; danach fließen sie der regionalen Reserve zu.