§ 6 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur erfolgen§ 6 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten. Die gerodete Weingartenfläche darf keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfassen.

(2) Das Recht auf Wiederbepflanzung kann nach Rodung innerhalb des Betriebes ausgeübt werden oder einer oder einem anderen Weinbautreibenden innerhalb des Landes mit Formblatt übertragen werden.

(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben; danach fließen sie der regionalen Reserve zu.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 27.01.2015 bis 07.01.2020
(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur erfolgen§ 6 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten. Die gerodete Weingartenfläche darf keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfassen.

(2) Das Recht auf Wiederbepflanzung kann nach Rodung innerhalb des Betriebes ausgeübt werden oder einer oder einem anderen Weinbautreibenden innerhalb des Landes mit Formblatt übertragen werden.

(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben; danach fließen sie der regionalen Reserve zu.

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