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Legende:
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(2) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.
(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,
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(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.
(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,
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(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.