§ 7 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996§ 7 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigenWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.

(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,

wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder

die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.

(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 01.02.2018 bis 07.01.2020
(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996§ 7 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigenWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.

(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,

wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder

die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.

(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.

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