Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Pflanzungen gemäß Abs§ 8 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind
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(3) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn
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(4) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,
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(4a) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.
(5) Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.
(6) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.
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(2) Pflanzungen gemäß Abs§ 8 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind
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(3) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn
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(4) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,
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(4a) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.
(5) Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.
(6) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.