§ 8 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist zulässig für

-

die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte;

-

wissenschaftliche Untersuchungen;

-

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

-

die Erhaltung der genetischen Vielfalt;

-

die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist.

(2) Pflanzungen gemäß Abs§ 8 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind

-

Ort und Größe der geplanten Pflanzung,

-

Rebsorten,

-

Versuchszweck und

-

Beginn der Auspflanzung

anzuführen.

Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn

-

nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können, und

-

nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.

In einer bescheidmäßigen Untersagung der Pflanzung können auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(4) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,

-

wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder

-

wenn die Behörde der Pflanzung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zustimmt.

(4a) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.

(5) Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.

(6) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 07.05.2019 bis 07.01.2020
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist zulässig für

-

die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte;

-

wissenschaftliche Untersuchungen;

-

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

-

die Erhaltung der genetischen Vielfalt;

-

die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist.

(2) Pflanzungen gemäß Abs§ 8 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind

-

Ort und Größe der geplanten Pflanzung,

-

Rebsorten,

-

Versuchszweck und

-

Beginn der Auspflanzung

anzuführen.

Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn

-

nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können, und

-

nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.

In einer bescheidmäßigen Untersagung der Pflanzung können auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(4) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,

-

wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder

-

wenn die Behörde der Pflanzung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zustimmt.

(4a) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.

(5) Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.

(6) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.

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