§ 9 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Schnittweingärten und Rebschulen sind auch außerhalb einer Weinbauflur zulässig; ein Recht auf Wiederbepflanzung ist nicht erforderlich§ 9 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Schnittweingärten und Rebschulen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe

-

des Grundstücks,

-

der Eigentümerin oder des Eigentümers,

-

der Fläche und

-

der Rebsorte

zu melden.

(3) Fällt der Verwendungszweck als Schnittweingarten oder als Rebschule weg, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 27.01.2015 bis 07.01.2020
(1) Schnittweingärten und Rebschulen sind auch außerhalb einer Weinbauflur zulässig; ein Recht auf Wiederbepflanzung ist nicht erforderlich§ 9 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Schnittweingärten und Rebschulen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe

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des Grundstücks,

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der Eigentümerin oder des Eigentümers,

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der Fläche und

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der Rebsorte

zu melden.

(3) Fällt der Verwendungszweck als Schnittweingarten oder als Rebschule weg, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.

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