§ 10 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen§ 10 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere

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notwendige Auskünfte einholen,

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die Vorlage von Unterlagen verlangen,

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Proben des Rebmaterials entnehmen und

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Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen.

Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,

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den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben,

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die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,

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die Probenentnahme und

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den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten.

Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen begleiten zu lassen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 24.05.2002 bis 07.01.2020
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen§ 10 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere

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notwendige Auskünfte einholen,

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die Vorlage von Unterlagen verlangen,

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Proben des Rebmaterials entnehmen und

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Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen.

Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,

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den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben,

-

die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,

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die Probenentnahme und

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den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten.

Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen begleiten zu lassen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind.

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