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(2) Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) sind nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Der Bezirksweinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die in Abs. 2 und § 13 genannten personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(4) Die Weinbautreibenden haben bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 zu machen. Die Meldung muss binnen eines Monates nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Eigentums- oder Besitzverhältnissen erfolgen. Eine Änderung in den Eigentums- oder Besitzverhältnissen ist nur von der Rechtserwerberin oder vom Rechtserwerber zu melden. Die andere Partei hat mitzufertigen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster festzulegen
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(2) Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) sind nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Der Bezirksweinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die in Abs. 2 und § 13 genannten personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(4) Die Weinbautreibenden haben bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 zu machen. Die Meldung muss binnen eines Monates nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Eigentums- oder Besitzverhältnissen erfolgen. Eine Änderung in den Eigentums- oder Besitzverhältnissen ist nur von der Rechtserwerberin oder vom Rechtserwerber zu melden. Die andere Partei hat mitzufertigen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster festzulegen
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