§ 12 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirk liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster)§ 12 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) sind nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

1.

für den Weinbaubetrieb:

-

Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art ihres oder seines Rechtes am Betrieb (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);

-

Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegenden;

-

Betriebsnummer;

-

Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Erlöschen;

-

gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen;

2.

für jedes Weingartengrundstück:

-

Katastralgemeinde und Riedbezeichnung;

-

Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung;

-

Name und Anschrift der Weinbautreibenden oder des Weinbautreibenden und Art ihres oder seines Rechtes am Weingarten (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);

-

Name und Anschrift der Grundeigentümerin oder des Grundstückeigentümers;

-

Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten; Schnittweingarten; Rebschule; Vorstufen- oder Basisanlage zur Gewinnung von zertifiziertem Vermehrungsgut);

-

Rebsorten und Auspflanzjahr; bei Umveredlung das Jahr der Umveredlung;

-

Rodungen, im Falle einer Teilrodung unter Angabe des Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten;

-

Auspflanzungen;

-

Hangneigung (Neigungsklasse);

-

Erlöschen von Auspflanzrechten.

(3) Der Bezirksweinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die in Abs. 2 und § 13 genannten personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3b) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(4) Die Weinbautreibenden haben bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 zu machen. Die Meldung muss binnen eines Monates nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Eigentums- oder Besitzverhältnissen erfolgen. Eine Änderung in den Eigentums- oder Besitzverhältnissen ist nur von der Rechtserwerberin oder vom Rechtserwerber zu melden. Die andere Partei hat mitzufertigen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster festzulegen

-

für den Meldungsbogen und

-

für das Formblatt zur Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 07.01.2020
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirk liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster)§ 12 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) sind nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

1.

für den Weinbaubetrieb:

-

Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art ihres oder seines Rechtes am Betrieb (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);

-

Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegenden;

-

Betriebsnummer;

-

Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Erlöschen;

-

gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen;

2.

für jedes Weingartengrundstück:

-

Katastralgemeinde und Riedbezeichnung;

-

Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung;

-

Name und Anschrift der Weinbautreibenden oder des Weinbautreibenden und Art ihres oder seines Rechtes am Weingarten (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);

-

Name und Anschrift der Grundeigentümerin oder des Grundstückeigentümers;

-

Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten; Schnittweingarten; Rebschule; Vorstufen- oder Basisanlage zur Gewinnung von zertifiziertem Vermehrungsgut);

-

Rebsorten und Auspflanzjahr; bei Umveredlung das Jahr der Umveredlung;

-

Rodungen, im Falle einer Teilrodung unter Angabe des Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten;

-

Auspflanzungen;

-

Hangneigung (Neigungsklasse);

-

Erlöschen von Auspflanzrechten.

(3) Der Bezirksweinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die in Abs. 2 und § 13 genannten personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3b) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(4) Die Weinbautreibenden haben bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 zu machen. Die Meldung muss binnen eines Monates nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Eigentums- oder Besitzverhältnissen erfolgen. Eine Änderung in den Eigentums- oder Besitzverhältnissen ist nur von der Rechtserwerberin oder vom Rechtserwerber zu melden. Die andere Partei hat mitzufertigen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster festzulegen

-

für den Meldungsbogen und

-

für das Formblatt zur Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung.

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