§ 13 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung verwaltet die regionale Reserve von Pflanzungsrechten§ 13 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve auf Antrag zu. Die Zuteilung hat sich auf ein konkretes Grundstück innerhalb einer Weinbauflur des Landes zu beziehen. Eine Weitergabe ist unzulässig.

(3) Übersteigt die Nachfrage nach Pflanzungsrechten das Angebot, kann die Landesregierung mit Verordnung die Verteilung durch die Bezirksverwaltungsbehörde regeln, wobei

-

die Betriebsgröße,

-

das Alter der Weinbautreibenden,

-

deren Ausbildung und

-

die regionale Ausgewogenheit von Pflanzungsrechten

zu berücksichtigen sind.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 24.05.2002 bis 07.01.2020
(1) Die Landesregierung verwaltet die regionale Reserve von Pflanzungsrechten§ 13 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve auf Antrag zu. Die Zuteilung hat sich auf ein konkretes Grundstück innerhalb einer Weinbauflur des Landes zu beziehen. Eine Weitergabe ist unzulässig.

(3) Übersteigt die Nachfrage nach Pflanzungsrechten das Angebot, kann die Landesregierung mit Verordnung die Verteilung durch die Bezirksverwaltungsbehörde regeln, wobei

-

die Betriebsgröße,

-

das Alter der Weinbautreibenden,

-

deren Ausbildung und

-

die regionale Ausgewogenheit von Pflanzungsrechten

zu berücksichtigen sind.

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