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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve auf Antrag zu. Die Zuteilung hat sich auf ein konkretes Grundstück innerhalb einer Weinbauflur des Landes zu beziehen. Eine Weitergabe ist unzulässig.
(3) Übersteigt die Nachfrage nach Pflanzungsrechten das Angebot, kann die Landesregierung mit Verordnung die Verteilung durch die Bezirksverwaltungsbehörde regeln, wobei
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve auf Antrag zu. Die Zuteilung hat sich auf ein konkretes Grundstück innerhalb einer Weinbauflur des Landes zu beziehen. Eine Weitergabe ist unzulässig.
(3) Übersteigt die Nachfrage nach Pflanzungsrechten das Angebot, kann die Landesregierung mit Verordnung die Verteilung durch die Bezirksverwaltungsbehörde regeln, wobei
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