§ 14 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Personenbezogene und andere Daten des Bezirksweinbaukatasters können übermittelt werden

1.

zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundeskellereiinspektion und

2.

an andere Dienststellen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Führung des Rebflächenverzeichnisses gemäß § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018. Eine Übermittlung ist auch vor Beauftragung der AMA gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, aufgrund § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009 zum Zwecke der Einrichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden§ 14 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 07.05.2019 bis 07.01.2020
(1) Personenbezogene und andere Daten des Bezirksweinbaukatasters können übermittelt werden

1.

zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundeskellereiinspektion und

2.

an andere Dienststellen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Führung des Rebflächenverzeichnisses gemäß § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018. Eine Übermittlung ist auch vor Beauftragung der AMA gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, aufgrund § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009 zum Zwecke der Einrichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden§ 14 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten