§ 15 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

bei Pflanzungen gemäß § 8 Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt;

2.

die Erstattung der Angaben gemäß § 12 Abs. 4 unterlässt;

3.

in den Meldungsbogen wissentlich unvollständige und unrichtige Angaben macht;

4.

den gemäß §§ 10 Abs. 2 und 11 geforderten Zutritt und die Begleitung zu Grundstücken verweigert,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Pflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 oder entgegen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Weinbaues vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet;

2.

Anlagen gemäß § 7, die außerhalb einer Weinbauflur liegen, bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;

3.

Anlagen gemäß § 8 bei negativem Versuchsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;

4.

Schnittweingärten oder Rebschulen gemäß § 9 bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;

5.

aufgetragene Rodungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis € 0,35 je m2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.

(3) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Abs§ 15 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde derjenigen oder demjenigen,

-

die oder der eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenommen hat oder

-

die oder der eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet oder

-

die oder der eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat,

unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden.

(4) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn sie nicht bearbeitet wird.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 23.05.2018 bis 07.01.2020
(1) Wer

1.

bei Pflanzungen gemäß § 8 Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt;

2.

die Erstattung der Angaben gemäß § 12 Abs. 4 unterlässt;

3.

in den Meldungsbogen wissentlich unvollständige und unrichtige Angaben macht;

4.

den gemäß §§ 10 Abs. 2 und 11 geforderten Zutritt und die Begleitung zu Grundstücken verweigert,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Pflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 oder entgegen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Weinbaues vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet;

2.

Anlagen gemäß § 7, die außerhalb einer Weinbauflur liegen, bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;

3.

Anlagen gemäß § 8 bei negativem Versuchsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;

4.

Schnittweingärten oder Rebschulen gemäß § 9 bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;

5.

aufgetragene Rodungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis € 0,35 je m2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.

(3) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Abs§ 15 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde derjenigen oder demjenigen,

-

die oder der eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenommen hat oder

-

die oder der eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet oder

-

die oder der eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat,

unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden.

(4) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn sie nicht bearbeitet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten