Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wer
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(3) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Abs§ 15 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde derjenigen oder demjenigen,
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(4) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn sie nicht bearbeitet wird.
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(2) Wer
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(3) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Abs§ 15 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde derjenigen oder demjenigen,
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(4) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn sie nicht bearbeitet wird.