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(2) Die gemäß § 9 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden
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(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015§ 16 NÖ findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes verordnete Weinbaufluren keine AnwendungWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.
(4) Die erste Zeile im Inhaltsverzeichnis nach der Zahl „13“, § 12 Abs. 3, 3a und 3b, die Überschrift des § 14 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) Die gemäß § 9 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden
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(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015§ 16 NÖ findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes verordnete Weinbaufluren keine AnwendungWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.
(4) Die erste Zeile im Inhaltsverzeichnis nach der Zahl „13“, § 12 Abs. 3, 3a und 3b, die Überschrift des § 14 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.