§ 8 NÖ GAG 1973 Kontrolle

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzung erteilt oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.02.2015

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzung erteilt oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt wurde.

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