Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzung erteilt oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt wurde.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzung erteilt oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt wurde.