§ 10 NÖ GAG 1973 Abgabepflicht, Gesamtschuldner

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 4 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, sind sie Gesamtschuldner.

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.02.2015

(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß § 1 Abs. 4 2 letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, sind sie Gesamtschuldner.

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