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(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Benützungsgebührengesetzes rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligungen, aus denen sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten als Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Benützungsgebührengesetz sind bis spätestens 30. Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(4) Dem Erlaubnisträger ist die Gebrauchsabgabe nach Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates im Sinne des Abs. 3 mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
(5) Wird ein gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2015 anzeigepflichtiger Gebrauch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ausgeübt, ist der Gebrauch innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Die §§ 2 Abs. 6 und 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gebrauch bis zur Untersagung ausgeübt werden darf.
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Die Tarife verändern sich, ausgehend von September 2016Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem vorherigen Satz eintritt. Die sich ändernden Tarife sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Tarife bilden ihrerseits die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Benützungsgebührengesetzes rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligungen, aus denen sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten als Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Benützungsgebührengesetz sind bis spätestens 30. Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(4) Dem Erlaubnisträger ist die Gebrauchsabgabe nach Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates im Sinne des Abs. 3 mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
(5) Wird ein gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2015 anzeigepflichtiger Gebrauch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ausgeübt, ist der Gebrauch innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Die §§ 2 Abs. 6 und 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gebrauch bis zur Untersagung ausgeübt werden darf.
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Die Tarife verändern sich, ausgehend von September 2016Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem vorherigen Satz eintritt. Die sich ändernden Tarife sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Tarife bilden ihrerseits die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.