§ 1 NÖGUS-G 2006 Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.

(2) Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0LGBl. 60/2017, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 0813–1LGBl. 58/2017.

(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.

(2) Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0LGBl. 60/2017, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 0813–1LGBl. 58/2017.

(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.

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