§ 7 NÖGUS-G 2006 Zuständigkeit der Gesundheitsplattform

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3, sofern nicht anderes bestimmt ist. Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich ihre Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(2) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind unmittelbar nach der Beschlussfassung an die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zur Ressourcenplanung im Pflegebereich und ein Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

(4) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte (Art. 31 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 0813–1) mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3, sofern nicht anderes bestimmt ist. Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich ihre Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(2) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind unmittelbar nach der Beschlussfassung an die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zur Ressourcenplanung im Pflegebereich und ein Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

(4) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte (Art. 31 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 0813–1) mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

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