§ 7b NÖGUS-G 2006 (weggefallen)

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Landes§ 7b NÖGUS-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und AbsG 2006 seit 31.12.2016 weggefallen. 5. In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gem. Art. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.

(4) Die Regelungen im Landes-Zielsteuerungsvertrag über eine Abgeltung von vereinbarten Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 24 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung- Gesundheit, LGBl. 0839–0, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten:

1.

Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.

2.

Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016
(1) Der Landes§ 7b NÖGUS-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und AbsG 2006 seit 31.12.2016 weggefallen. 5. In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gem. Art. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.

(4) Die Regelungen im Landes-Zielsteuerungsvertrag über eine Abgeltung von vereinbarten Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 24 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung- Gesundheit, LGBl. 0839–0, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten:

1.

Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.

2.

Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.

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