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(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gem. Art. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
(4) Die Regelungen im Landes-Zielsteuerungsvertrag über eine Abgeltung von vereinbarten Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 24 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung- Gesundheit, LGBl. 0839–0, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten:
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(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gem. Art. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
(4) Die Regelungen im Landes-Zielsteuerungsvertrag über eine Abgeltung von vereinbarten Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 24 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung- Gesundheit, LGBl. 0839–0, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten:
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