§ 9 NÖGUS-G 2006 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dem Ständigen Ausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 bis 5, dies sind insbesondere:

1.

Vorgabe von gesundheits- und unmittelbar damit zusammenhängenden sozialpolitischen Zielen für den intramuralen Bereich und den Bereich der psychiatrischen Versorgung;

2.

Festsetzung von Budgetvorgaben sowie Festlegung der mittelfristigen Entwicklung der Fondsmittel;

3.

Finanzmittelverteilung auf die einzelnen Einrichtungen zur Erreichung einer abgestuften bedarfsgerechten Versorgungsstruktur im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen;

4.

Verteilung allfälliger Strukturmittel für strukturverbessernde Maßnahmen im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen;

5.

Grundsatzentscheidungen über

a.

die Sicherstellung der Betreuung in öffentlichen Krankenanstalten sowie

b.

über die Weiterentwicklung des NÖ Gesundheits- und des damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesens;

6.

Grundsatzentscheidungen für langfristige Investitionsprogramme im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen und Beschlussfassung über die Investitionszuschüsse.

7.

Genehmigung von Verträgen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe, der Krankenfürsorge, den Privatkrankenanstalten, dem Verband der Versicherungsunternehmer Österreichs, einzelnen Privatversicherungsunternehmen sowie mit sonstigen, im Wirkungsbereich des Fonds in Betracht kommenden Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern;

8.

Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des Fonds;

9.

Beschlussfassung von Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus Fondsmitteln;

10.

Erlassung von Richtlinien in Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsicht, insbesondere:

a.

für die wirtschaftliche Gebarung der Krankenanstalten;

b.

für die Vorgabe an die NÖ Fonds-Krankenanstalten betreffend die LKF-Finanzierung und die laufende Kontrolle auf deren Einhaltung sowie die Sanktionierung von Verstößen in Einzelfällen;

c.

für die Prüfung und Vorbereitung der Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Jahresabschlüsse) der Krankenanstalten durch die NÖ Landesregierung;

d.

für die Freigabe von Investitionszuschüssen.

11.

Setzung von Maßnahmen gegen Rechtsträger der Fondskrankenanstalten bei Mängeln in der Leistungsdokumentation und fehlerhafter Abrechnung, bei Verstößen gegen die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit im intramuralen Bereich sowie gegen die Richtlinien und Vorgaben des Ständigen Ausschusses;

12.

Handhabung des Sanktionsmechanismus.

13.

Abstimmung von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes;

14.

Weiterentwicklung und Adaptierung des vom Bund entwickelten leistungsorientierten Finanzierungssystems (LKF-Modell) unter Bedachtnahme auf die landesspezifischen Strukturen (insbesondere im Steuerungsbereich);

15.

regelmäßige Evaluierung des NÖ Psychiatrieplanes;

16.

Optimierung des Nahtstellenmanagements im ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebereich;

17.

Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich.

18.

Aufsicht über die Geschäftsführung.

(2) Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 1 bis 4, 5 lit.a, 6 bis 12, 14 und 16 sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 5 lit.b, Z 13, 15 und 17 sind derDer Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten,obliegt die vom Ständigen AusschussErfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 4 und Abs. 3 zu behandeln sind, sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen5. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß § 2 Abs. 4 zu behandeln sind, sind

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegenerfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.

(entfällt4) Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:

1.

Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.

2.

Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.

(5) Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Dem Ständigen Ausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 bis 5, dies sind insbesondere:

1.

Vorgabe von gesundheits- und unmittelbar damit zusammenhängenden sozialpolitischen Zielen für den intramuralen Bereich und den Bereich der psychiatrischen Versorgung;

2.

Festsetzung von Budgetvorgaben sowie Festlegung der mittelfristigen Entwicklung der Fondsmittel;

3.

Finanzmittelverteilung auf die einzelnen Einrichtungen zur Erreichung einer abgestuften bedarfsgerechten Versorgungsstruktur im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen;

4.

Verteilung allfälliger Strukturmittel für strukturverbessernde Maßnahmen im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen;

5.

Grundsatzentscheidungen über

a.

die Sicherstellung der Betreuung in öffentlichen Krankenanstalten sowie

b.

über die Weiterentwicklung des NÖ Gesundheits- und des damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesens;

6.

Grundsatzentscheidungen für langfristige Investitionsprogramme im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen und Beschlussfassung über die Investitionszuschüsse.

7.

Genehmigung von Verträgen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe, der Krankenfürsorge, den Privatkrankenanstalten, dem Verband der Versicherungsunternehmer Österreichs, einzelnen Privatversicherungsunternehmen sowie mit sonstigen, im Wirkungsbereich des Fonds in Betracht kommenden Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern;

8.

Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des Fonds;

9.

Beschlussfassung von Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus Fondsmitteln;

10.

Erlassung von Richtlinien in Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsicht, insbesondere:

a.

für die wirtschaftliche Gebarung der Krankenanstalten;

b.

für die Vorgabe an die NÖ Fonds-Krankenanstalten betreffend die LKF-Finanzierung und die laufende Kontrolle auf deren Einhaltung sowie die Sanktionierung von Verstößen in Einzelfällen;

c.

für die Prüfung und Vorbereitung der Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Jahresabschlüsse) der Krankenanstalten durch die NÖ Landesregierung;

d.

für die Freigabe von Investitionszuschüssen.

11.

Setzung von Maßnahmen gegen Rechtsträger der Fondskrankenanstalten bei Mängeln in der Leistungsdokumentation und fehlerhafter Abrechnung, bei Verstößen gegen die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit im intramuralen Bereich sowie gegen die Richtlinien und Vorgaben des Ständigen Ausschusses;

12.

Handhabung des Sanktionsmechanismus.

13.

Abstimmung von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes;

14.

Weiterentwicklung und Adaptierung des vom Bund entwickelten leistungsorientierten Finanzierungssystems (LKF-Modell) unter Bedachtnahme auf die landesspezifischen Strukturen (insbesondere im Steuerungsbereich);

15.

regelmäßige Evaluierung des NÖ Psychiatrieplanes;

16.

Optimierung des Nahtstellenmanagements im ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebereich;

17.

Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich.

18.

Aufsicht über die Geschäftsführung.

(2) Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 1 bis 4, 5 lit.a, 6 bis 12, 14 und 16 sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 5 lit.b, Z 13, 15 und 17 sind derDer Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten,obliegt die vom Ständigen AusschussErfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 4 und Abs. 3 zu behandeln sind, sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen5. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß § 2 Abs. 4 zu behandeln sind, sind

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegenerfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.

(entfällt4) Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:

1.

Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.

2.

Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.

(5) Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.

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