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(1) Dem Ständigen Ausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 bis 5, dies sind insbesondere:
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(2) Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 1 bis 4, 5 lit.a, 6 bis 12, 14 und 16 sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 5 lit.b, Z 13, 15 und 17 sind derDer Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten,obliegt die vom Ständigen AusschussErfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 4 und Abs. 3 zu behandeln sind, sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen5. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß § 2 Abs. 4 zu behandeln sind, sind
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegenerfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
(entfällt4) Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:
1. | Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen. | |||||||||
2. | Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen. |
(5) Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.
(1) Dem Ständigen Ausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 bis 5, dies sind insbesondere:
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(2) Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 1 bis 4, 5 lit.a, 6 bis 12, 14 und 16 sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z 5 lit.b, Z 13, 15 und 17 sind derDer Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten,obliegt die vom Ständigen AusschussErfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 4 und Abs. 3 zu behandeln sind, sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen5. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß § 2 Abs. 4 zu behandeln sind, sind
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegenerfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
(entfällt4) Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:
1. | Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen. | |||||||||
2. | Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen. |
(5) Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.