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Legende:
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(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 33 bis 37 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.
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(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 33 bis 37 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.