§ 11b NÖGUS-G 2006 (weggefallen)

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art§ 11b NÖGUS-G 2006 seit 31.12.2016 weggefallen. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:

1.

Nicht-Erreichung von Zielen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag;

2.

Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag;

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrags.

(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 33 bis 37 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016
(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art§ 11b NÖGUS-G 2006 seit 31.12.2016 weggefallen. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:

1.

Nicht-Erreichung von Zielen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag;

2.

Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag;

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrags.

(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 33 bis 37 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.

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