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(2) Mitglieder der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind neben den in der Gesundheitsplattform vertretenen Stellen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter insbesondere folgender wesentlicher Einrichtungen des Gesundheitswesens in Niederösterreich:
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(3) Den Vorsitz führt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Die NÖ Landesgesundheitskonferenz ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
(5) Die Tätigkeit in der NÖ Landesgesundheitskonferenz erfolgt ehrenamtlich.
(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat die Sitzung vorzubereiten und ist ihr beizuziehen.
(7) Weitere Expertinnen oder Experten können im Bedarfsfall beigezogen werden.
(2) Mitglieder der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind neben den in der Gesundheitsplattform vertretenen Stellen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter insbesondere folgender wesentlicher Einrichtungen des Gesundheitswesens in Niederösterreich:
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(3) Den Vorsitz führt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Die NÖ Landesgesundheitskonferenz ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
(5) Die Tätigkeit in der NÖ Landesgesundheitskonferenz erfolgt ehrenamtlich.
(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat die Sitzung vorzubereiten und ist ihr beizuziehen.
(7) Weitere Expertinnen oder Experten können im Bedarfsfall beigezogen werden.